Satzung


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Kloster - Säben - Freunde e. V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Abensberg, Regensburger, Str. 60.
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kelheim eingetragen.

§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts, Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung (zur Zeit §§ 51 ff. der Abgabenordnung und Anlage 7 Ziffer 5 der Einkommenssteuerrichtlinien).
(2) Zweck des Vereins ist es, die geistige, spirituelle und kulturelle Wirkung der Benediktinerinnenabtei in der Öffentlichkeit zu fördern, nach benediktinischer Tradition in Gebet und Arbeit, ideell und materiell zu stützen. Die neue Zeit sucht neue Antworten, um Lebensorientierungen zu vermitteln vor allem im religiösen und geistlichen Bereich. Diese aus dem Geist des heiligen Benedikt, wie er im Kloster Säben lebendig ist, für Interessierte und Suchende zu gewinnen und fruchtbar werden zu lassen, ist Aufgabe und Ziel des Vereins. Dafür will er helfen die nötigen Voraussetzungen zu schaffen, Aktivitäten zu entfalten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen insbesondere durch Mitwirkung bei der Instandsetzung der Klostergebäude und Klosterinventars und durch fördern von religiösen Projekten (Besinnungstage, Gottesdienste, Veranstaltungen und religiösen Bildungstagen). Kloster Säben soll ein kleines religiöses und spirituelles Kraftzentrum für Gäste und Orientierungssuchende sein, ein Ort des Gebets bleiben, wo in Wort und Leben Zeugnis für den Glauben abgelegt wird.
(3) Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch Beiträge der Mitglieder, Spenden, Erlöse von Veranstaltungen, Leistungen und Zuwendungen von dritten Personen bei Veranstaltungen.
(4) Die ordnungsgemäße Verwendung der zugewendeten Mittel muß das Kloster Säben durch Vorlage der Projektabrechnung und der entsprechenden Einzelbelege nachweisen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke,
(2) Einrichtungen, die nicht Zweckbetriebe im Sinne des § 65 AO sind, sollen nicht unterhalten werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, juristische Personen und sonstige Körperschaften werden. Über die mit rechtsverbindlicher Unterschrift beantragte Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.
(2) Der Austritt aus dem Verein kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt ist dem Gesamtvorstand schriftlich zu erklären. Bei Körperschaften und juristischen Personen endet deren Mitgliedschaft mit ihrer Auflösung; die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet mit deren Tod.
(3) Auf Antrag des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied nach Anhörung durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt. Der Antrag auf Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied drei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Der Ausschluss wird mit Beschlussfassung wirksam. Ist das ausgeschlossene Mitglied nicht anwesend, so teilt der 1. Vorsitzende unverzüglich durch eingeschriebenen Brief diesen Ausschluss dem ausgeschlossenen Mitglied mit.
(4) Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge nach schriftlicher Mahnung durch den 1. Vorsitzenden nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. In dieser Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung wird auch vorgenommen, wenn die Mahnung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes und braucht dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gegeben zu werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder; auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Bei Erlöschen der Mitgliedschaft oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche gegen den Verein.
(7) Der Gesamtvorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Der Verein kann Personen, die sich um das Kloster Säben besonders verdient ge-macht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Im Einzelfall kann der Gesamtvorstand den jährlichen Mitgliedsbeitrag erlassen.
(2) Förderbeiträge und Spenden sind erwünscht.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Gesamtvorstand,
c) der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Gesamtvorstand wahr-genommen werden. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl der von der Mitgliederversammlung zu benennenden Gesamtvorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer,
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
c) Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) Entlastung des Gesamtvorstandes nach Rechnungslegung,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Änderung der Satzung,
g) Auflösung des Vereins,
h) sonstige gesetzliche Aufgaben.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden schriftlich einberufen, bzw. bei Verhinderung durch dessen StellvertreterIn
a) sooft das Interesse des Vereins es erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr,
b) wenn mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder die Einberufung verlangt unter Angabe der Zwecke und der Gründe,
c) beim Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitgliedes binnen angemessener Frist.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die StellvertreterIn geleitet. Ist auch dieser verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung aus den anwesenden Gesamtvorstandsmitgliedern den Versammlungsleiter .

§ 9 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von einem Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich, eine solche von zwei Dritteln bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Ist die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Tatbestand ist in der Einladung hinzuweisen. Diese Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Beschlüsse über eine Satzungsänderung sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
(4) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies wünscht. In Personalangelegenheiten genügt der Wunsch eines einzelnen Mitglieds zur Durchführung einer geheimen Abstimmung.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung sowie die Anträge und das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist von dem jeweiligen Versammlungsleiter, sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift gemeinsam mit dem Protokollführer. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
(6) Zur Durchführung der Beschlüsse, die direkt das Kloster (als Ort von Tagungen, Seminaren, Veranstaltungen...) oder Mitglieder des Klosters als Mitwirkende betreffen, ist stets die Zustimmung der Äbtissin von Säben oder deren Vertreterin einzuholen.
(7) Kopien aller Sitzungsprotokolle gehen der Äbtissin von Säben zu.
(8) Einmal im Jahr findet eine Vereinssitzung statt.

§ 10 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus sechs Mitgliedern, nämlich dem ersten Vorsitzenden, den stellvertr. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, sowie dem Vorsitzenden des Beirats und dessen Stellvertreter. Der erste Vorsitzende, der stellvertr. Vorsitzende, der Schriftführer und Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Gesamtvorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Zu Gesamtvorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln offen oder geheim, falls ein Mitglied dies wünscht.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit dem StellvertreterIn oder durch einen der beiden zusammen mit dem Schatzmeister vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Schatzmeister nur handeln darf, wenn der 1. Vorsitzende oder die Stellvertreterin verhindert ist.
(3) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 11 Aufgaben des Gesamtvorstandes
(1) Dem Gesamtvorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(2) Der 1. Vorsitzende oder dessen StellvertreterIn beruft die Sitzungen des Gesamtvorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
(3) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ist der 1. Vorsitzende nicht anwesend, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des/der StellvertreterIn.
(4) Die Beschlussfassung kann durch schriftliche Zustimmung aller Gesamtvorstandsmitglieder erfolgen (Umlaufverfahren).
(5) Die Buchführung und die Erstellung des Jahresabschlusses werden vom Schatzmeister wahrgenommen.
(6) Dem Vereinsvorsitzenden und seiner StellvertreterIn obliegen gemeinsam die Berufung der Mitglieder des Beirates.

§ 12 Geschäftsführer
Der Gesamtvorstand kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer ernennen. Er ist an die Weisungen des Gesamtvorstandes gebunden.

§ 13 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Kasse und Rechnung des Vereins sind mindestens einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung beauftragte Personen zu prüfen.

§ 14 Beirat
(1) Zur Förderung der Zwecke des Vereins erfolgt die Berufung eines Beirates, der maximal aus 20 Personen (Vereinsmitgliedern, Ordensangehörigen des Kloster Säben, und sonstige für die Vereinsziele wichtige Personen) besteht. Die Berufung erfolgt auf einen Zeitraum von drei Jahren. Wiederberufung ist möglich.
(2) Der Beirat soll sich, sooft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr versammeln. Der Vereinsvorsitzende beruft den Beirat ein.
(3) Der Beirat bestellt seinen Vorsitzenden und dessen Vertreter auf die Dauer von drei Jahren.
(4) Der Beirat ist vom Gesamtvorstand laufend über alle wichtigen Belange zu unterrichten. Der Beirat ist berechtigt und verpflichtet, den Gesamtvorstand zu beraten und ihm Anregungen zu geben. In diesem Fall kann der Beirat vom Gesamtvorstand Auskunft über den Stand der Vereinsangelegenheiten verlangen. Hierzu kann der erste Vorsitzende des Beirats den Beirat einberufen.

§ 15 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung oder Aufhebung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Beuroner Benediktinerabtei e. V. mit Sitz in Beuron (eingetragen beim Amtsgericht Sigmaringen 27.11.2002 unter Nr. 804) bzw. deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 16 Schlussbestimmung
Sollten im Zuge von Eintragungsverfahren, durch das Registergericht oder das Finanzamt angeregt, redaktionelle Satzungsänderungen erforderlich werden, so ist hierzu der Gesamtvorstand berechtigt. Der Vorsitzende hat darüber der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 13. Mai 2004 beschlossen: Sie tritt damit in Kraft.


Abensberg, 13. Mai 2004



Gez. Hans Eberhardt
1. Vorsitzender